{"id":7459,"date":"2025-03-23T18:41:20","date_gmt":"2025-03-23T17:41:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.iqa.co.at\/verein\/?page_id=7459"},"modified":"2025-09-24T06:36:50","modified_gmt":"2025-09-24T04:36:50","slug":"vereinsstatuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.iqa.co.at\/verein\/vereinsstatuten\/","title":{"rendered":"Vereinsstatuten"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"7459\" class=\"elementor elementor-7459\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-dd89c41 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"dd89c41\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-137363c elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"137363c\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2 style=\"text-align: center;\"><strong>Statuten des Vereins IQA<\/strong><\/h2><h5 style=\"text-align: center;\"><strong>(Interessengemeinschaft der UNIQA Agenturen)<\/strong><\/h5><p style=\"text-align: center;\"><strong><span style=\"color: #ff0000;\">Im Text wurde auf eine geschlechterspezifische Trennung aufgrund einer besseren Lesbarkeit verzichtet<\/span><\/strong><\/p><p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a0<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p><h4><strong>\u00a71: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><\/h4><ul><li><strong>\u00a0<\/strong>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201dIQA (Interessensgemeinschaft der UNIQA Agenturen)\u201c.<\/li><\/ul><ul><li>Er hat seinen Sitz in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstra\u00dfe 27\u00a0 und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik \u00d6sterreich.<\/li><\/ul><ul><li>Mit der Zustimmung des Vereinspr\u00e4sidiums k\u00f6nnen regionale Kontaktgemeinschaften gegr\u00fcndet werden, die keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit besitzen.<\/li><\/ul><ul><li>Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 2: Zweck<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Interessen seiner Mitglieder im Verh\u00e4ltnis zum Vertragspartner UNIQA Versicherungen AG und deren Kooperationspartner wahrzunehmen und zu vertreten. Das betrifft die Modalit\u00e4ten des Agenturvertrages, Provisionsvereinbarungen, Konkurrenzklauseln, alle wirtschaftlichen Interessen und sonstigen Spezialit\u00e4ten des gemeinsamen Umganges.<\/li><\/ul><ul><li>Gemeinschaftspflege im Sport und anderen Freizeitveranstaltungen.<\/li><\/ul><ul><li>Hilfestellung bei der Agenturgr\u00fcndung<\/li><\/ul><p style=\"padding-left: 60px;\">Interessenten, die aus einem Angestelltenverh\u00e4ltnis heraus beabsichtigen, eine selbst\u00e4ndige Versicherungsagentur zu gr\u00fcnden bzw. Neueinsteiger bed\u00fcrfen der Beratung durch erfahrene Praktiker. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Wahl des B\u00fcrostandortes, Gr\u00fcndungskosten u.v.m. dienen dem Agenturgr\u00fcnder als Entscheidungsfaktoren<\/p><ul><li>Der Verein selbst wickelt keine Versicherungsgesch\u00e4fte ab<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ol><li>Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angef\u00fchrten materiellen Mittel erreicht werden.<\/li><\/ol><ol><li>Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch<\/li><\/ol><ol><li style=\"list-style-type: none;\"><ol style=\"list-style-type: lower-alpha;\"><li>Beitrittsgeb\u00fchren<\/li><li>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/li><li>Subventionen<\/li><li>Spenden<\/li><li>Ertr\u00e4ge aus Veranstaltungen<\/li><li>Herausgabe von Publikationen<\/li><li>Sonstige Aktivit\u00e4ten, die der Erreichung des Vereinszieles nicht zuwiderlaufen.<\/li><\/ol><\/li><\/ol><h4><strong>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<\/li><\/ul><ul><li>Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines erh\u00f6hten Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/h4><ul><li>Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften werden, die ein aufrechtes Agenturverh\u00e4ltnis zu UNIQA Versicherungen AG oder ein aufrechtes Partneragenturverh\u00e4ltnis haben.<\/li><\/ul><ul><li>\u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<\/li><\/ul><ul><li>Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Beendigung des Agenturverh\u00e4ltnisses und durch Ausschluss.<\/li><\/ul><ul><li>Der Austritt kann nur zum 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<\/li><\/ul><ul><li>Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hievon unber\u00fchrt.<\/li><\/ul><ul><li>Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<\/li><\/ul><ul><li>Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.<\/li><\/ul><p style=\"padding-left: 40px;\">Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.<\/p><ul><li>Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<\/li><\/ul><ul><li>Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<\/li><\/ul><ul><li>Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.<\/li><\/ul><p style=\"padding-left: 40px;\">Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.<\/p><ul><li>Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<\/li><\/ul><ul><li>Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge (J\u00e4hrlich im vorhinein) in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 8: Vereinsorgane<\/strong><\/h4><p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die Rechnungspr\u00fcfer\u00a0 (\u00a7 14), das Schiedsgericht (\u00a7 15) und die Funktion\u00e4re (\u00a716).<\/p><h4><strong>\u00a7 9: Generalversammlung<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.<\/li><\/ul><ul><li>Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf<\/li><\/ul><ol><li style=\"list-style-type: none;\"><ol><li>Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<\/li><li>schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,<\/li><li>Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),<\/li><li>Beschluss der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, \u00a7 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),<\/li><li>Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (\u00a7 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)<\/li><\/ol><\/li><\/ol><p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a0 binnen vier Wochen<\/p><ul><li>Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c), durch die\/einen Rechnungspr\u00fcfer\/in (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).<\/li><\/ul><ul><li>Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.<\/li><\/ul><ul><li>G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/li><\/ul><ul><li>Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/li><\/ul><ul><li>Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/li><\/ul><ul><li>Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/li><\/ul><ul><li>Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 10: Aufgaben der Generalversammlung<\/strong><\/h4><p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p><ol><li>Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<\/li><li>Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer;<\/li><li>Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer;<\/li><li>Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein;<\/li><li>Entlastung des Vorstands;<\/li><li>Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder;<\/li><li>Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<\/li><li>Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<\/li><li>Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/li><\/ol><h4><strong>\u00a7 11: Vorstand<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Der Vorstand besteht aus Pr\u00e4sident und Stellvertreter, Schriftf\u00fchrer und Kassier, wenn vorhanden deren Stellvertreter und Beir\u00e4ten, aber h\u00f6chstens aus 13 Vorstandsmitgliedern.<\/li><\/ul><ul><li>Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen\u00a0 hat.<\/li><\/ul><ul><li>Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt vier Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<\/li><\/ul><ul><li>Der Vorstand wird vom Pr\u00e4sidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/li><\/ul><ul><li>Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/li><\/ul><ul><li>Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/li><\/ul><ul><li>Den Vorsitz f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<\/li><\/ul><ul><li>Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R\u00fccktritt (Abs. 10).<\/li><\/ul><ul><li>Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/li><\/ul><ul><li>Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstands<\/strong><\/h4><p>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p><ul><li>Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis;<\/li><\/ul><ul><li>Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<\/li><\/ul><ul><li>Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c dieser Statuten;<\/li><\/ul><ul><li>Information der Vereinsmitglieder \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss;<\/li><\/ul><ul><li>Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<\/li><\/ul><ul><li>Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern;<\/li><\/ul><ul><li>Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Der Pr\u00e4sident f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der Schriftf\u00fchrer unterst\u00fctzt den Pr\u00e4sidenten bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<\/li><\/ul><ul><li>Der Pr\u00e4sident vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Pr\u00e4sidenten und des Schriftf\u00fchrers, in Geldangelegenheiten (Verm\u00f6genswerte Dispositionen) des Pr\u00e4sidenten und des Kassiers. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.<\/li><\/ul><ul><li>Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<\/li><\/ul><ul><li>Bei Gefahr im Verzug ist der Pr\u00e4sident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/li><\/ul><ul><li>Der Pr\u00e4sident f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<\/li><\/ul><ul><li>Der Schriftf\u00fchrer f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.<\/li><\/ul><ul><li>Der Kassier ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich. <strong>\u00a0<\/strong><\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 14: Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><\/h4><ul><li>Zwei Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/li><\/ul><ul><li>Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr\u00fcfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu Die Rechnungspr\u00fcfer haben dem Vorstand \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.<\/li><\/ul><ul><li>Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 8 bis 10 sinngem\u00e4\u00df.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7 15: Schiedsgericht<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ffZPO.<\/li><\/ul><ul><li>Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/li><\/ul><ul><li>Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/li><\/ul><h4><strong>\u00a7\u00a0 16: Funktion\u00e4re<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Funktion\u00e4re (z.B. Landessprecher) werden von den zust\u00e4ndigen Vereinsorganen auf die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/li><\/ul><ul><li>Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Funktion\u00e4rs das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.<\/li><\/ul><p style=\"padding-left: 40px;\">Es darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der urspr\u00fcnglich\u00a0 gew\u00e4hltenFunktion\u00e4re durch Kooptierung ersetzt werden.<\/p><h4><strong>\u00a7 17: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/h4><ul><li>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/li><\/ul><ul><li>Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Dieses Verm\u00f6gen soll, soweit dies m\u00f6glich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.<\/li><\/ul><h3 style=\"text-align: center;\">Die Vereinsstatuten sind auch als Download verf\u00fcgbar unter: <a href=\"https:\/\/www.iqa.co.at\/newmember\/Vereinsstatuten.pdf\">https:\/\/www.iqa.co.at\/newmember\/Vereinsstatuten.pdf<\/a><\/h3>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten des Vereins IQA (Interessengemeinschaft der UNIQA Agenturen) Im Text wurde auf eine geschlechterspezifische Trennung aufgrund einer besseren Lesbarkeit verzichtet \u00a0\u00a0 \u00a71: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich \u00a0Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201dIQA (Interessensgemeinschaft der UNIQA Agenturen)\u201c. 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